Arbeitsmedizin für Arbeitgeber

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge verständlich erklärt

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken früh erkennen und Beschäftigte individuell beraten. Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgeformen, die unterschiedliche organisatorische Folgen haben.

Fachlich verantwortet von Dr. med. Jörn C. Ermert · Facharzt für Arbeitsmedizin

Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist bei bestimmten besonders relevanten Gefährdungen zu veranlassen. Der Arbeitgeber darf die betreffende Tätigkeit grundsätzlich nur ausüben lassen, wenn die erforderliche Vorsorge zuvor stattgefunden hat.

Die Vorsorgebescheinigung dokumentiert die Teilnahme. Medizinische Diagnosen oder vertrauliche Beratungsinhalte erhält der Arbeitgeber nicht.

Angebotsvorsorge

Bei Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Die Beschäftigten können dieses Angebot annehmen oder ablehnen.

Das Angebot sollte so erfolgen und dokumentiert werden, dass Beschäftigte den Anlass verstehen und die Vorsorge tatsächlich wahrnehmen können.

Wunschvorsorge

Beschäftigte können arbeitsmedizinische Vorsorge wünschen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und möglichen gesundheitlichen Beschwerden vermuten. Der Anspruch kann nur entfallen, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Die Rolle der Gefährdungsbeurteilung

Welche Vorsorgeanlässe bestehen, ergibt sich nicht aus Berufsbezeichnungen allein. Maßgeblich sind die konkreten Tätigkeiten und Expositionen. Deshalb sollte die Vorsorgeplanung mit der Gefährdungsbeurteilung abgestimmt sein.

  • Tätigkeiten und Expositionen konkret beschreiben
  • Betroffene Beschäftigtengruppen bestimmen
  • Vorsorgeform und Zeitpunkte zuordnen
  • Angebote, Termine und Bescheinigungen geordnet dokumentieren

Vorsorge bleibt vertraulich

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine allgemeine Eignungsprüfung. Im Mittelpunkt stehen Beratung und Prävention. Der Arbeitgeber erhält die vorgesehenen organisatorischen Angaben, nicht jedoch Diagnosen oder einzelne medizinische Befunde.

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