Drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Welche Form greift, hängt von Tätigkeit, Exposition und Gefährdungsbeurteilung ab.
- Pflichtvorsorge bei bestimmten besonders relevanten Gefährdungen
- Angebotsvorsorge, die Beschäftigten bei festgelegten Anlässen anzubieten ist
- Wunschvorsorge, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Gesundheit vermuten
Vorsorge ist keine Eignungsprüfung
Im Mittelpunkt der Vorsorge stehen Beratung, Früherkennung und individuelle Prävention. Sie dient nicht dazu, dem Arbeitgeber medizinische Diagnosen mitzuteilen oder eine allgemeine Eignung zu bescheinigen.
Der Arbeitgeber erhält die für seine Organisation vorgesehene Vorsorgebescheinigung. Medizinische Inhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Organisation im betrieblichen Alltag
Eine gute Vorsorgeplanung verbindet fachliche Anforderungen mit praktikablen Zeitfenstern. Vorab werden Tätigkeiten, Vorsorgeanlässe, Beschäftigtengruppen und geeignete Durchführungsorte abgestimmt.
- Einordnung der Vorsorgeanlässe auf Basis der betrieblichen Angaben
- Terminplanung und sinnvolle Bündelung
- Durchführung, soweit geeignet, direkt im Unternehmen
- Nachvollziehbare Bescheinigungen und organisatorische Rückmeldung